Kosten senken und Mitarbeiter binden

Ingo Anneken ist seit 2009 Geschäftsführer der SEB Steuerberatung. Foto: SEB
Dass sich der Geschäftsklimaindex zuletzt etwas aufgehellt hat, ist ein gutes Signal. Trotzdem wird sich der Küchenhandel auch 2025 auf ein herausforderndes Jahr einstellen müssen. Wie schon in den zwei Jahren zuvor, sinken die Verkaufszahlen. Und wenn die Umsätze schrumpfen, müssen Unternehmen gegensteuern. Da weniger Verkauf bedeutet, dass sich auch das Arbeitsaufkommen reduziert, bietet es sich an, einen genauen Blick auf die Personalkosten zu werfen. Sie sind im Küchenhandel eine der wesentlichen Stellschrauben, wenn Fixkosten reduziert werden sollen. Doch hier stehen die Inhaber vor einem Dilemma: Fachpersonal ist Mangelware. Und es darf aufgrund der demographischen Entwicklung als gesichert gelten, dass dies auf absehbare Zeit so bleiben wird. Angesichts dessen ist es keine gute Idee, einfach blindlings Mitarbeiter zu entlassen. Vielmehr ist in rückläufigen Zeiten ein aktives Personalmanagement durch den Unternehmer gefragt. Er kann diese Zeit der rückläufigen Konjunktur sogar konstruktiv nutzen, um sein Personaltableau auf einen besseren Stand zu bringen. Gibt es etwa schon länger Unzufriedenheiten mit dem einen oder anderen Mitarbeiter, dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt dafür, die Zusammenarbeit zu beenden.
Mitarbeiter binden
Gleichzeitig – und hier sollte ein Hauptaugenmerk liegen – gilt es Schaden abzuwenden: Erfahrungsgemäß sehen bei einer geringeren Arbeitsauslastung die besten Kräfte ihren Arbeitsplatz gefährdet und gerade die, auf die am wenigsten verzichtet werden sollte, neigen dazu, sich in Eigeninitiative nach neuen Aufgaben umzusehen. Das Küchenstudio sollte natürlich bestrebt sein, Abwanderung zu verhindern und diejenigen, die mit Engagement und Know-how bei der Sache sind, zu halten. Und wie hält man Mitarbeiter im Betrieb? Durch die vielbeschworenen Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung.
Wichtig, aber nicht alles
„Respekt“ ist nicht nur ein Jugendwort – es ist die Essenz der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung. Wer seinen Mitarbeitern mit Respekt begegnet, wird wiederum Respekt ernten – und er wird dank wertschätzender Worte und Taten einen loyalen Mitarbeiter gewinnen, der nicht beim erstbesten Angebot der Konkurrenz die Segel streicht. Da der Mensch aber nun mal, vielleicht nicht vollständig, aber doch zu großen Teilen ein „Homo oeconomicus“ ist, darf der wirtschaftliche Aspekt nicht völlig unter den Tisch fallen. Die meisten Menschen beziehen in ihre Entscheidungen ökonomische Aspekte ein: Was habe ich davon? Was bringt mir das? Ein Mitarbeiter kann sich noch so wohl an seinem Arbeitsplatz fühlen – wenn ein Wettbewerber das doppelte Gehalt bietet, wird er sich stark überlegen, ob ein Wechsel nicht doch besser wäre.
Attraktives Gesamtpaket schnüren
Zusätzlich zu Vertrauen und Anerkennung helfen also Vergünstigungen bei der Mitarbeiterbindung – und da sie oftmals auch steuerliche Vorteile bringen, ist diese Investition gar nicht so groß, wie es auf den ersten Blick scheint. Hierfür gibt es eine Reihe an Möglichkeiten, die Mitarbeitern die Attraktivität des Arbeitsplatzes deutlich steigern: Den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern kann zum Beispiel ein E-Bike zur Verfügung gestellt werden. Hier bietet sich das Modell des Dienstradleasings an, das eine Ersparnis von rund 30 Prozent gegenüber dem Kaufpreis ermöglicht. Naheliegend ist es, den Mitarbeitenden vergünstigte Konditionen zu bieten, wenn sie eine eigene Küche kaufen wollen, etwa einen Rabatt von 4 Prozent auf den regulären Endpreis sowie ein zusätzlicher Rabattfreibetrag von 1.080 Euro. Auch die Gesundheitsförderung ist ein guter Hebel zur Mitarbeiterbindung. Als Zuschuss für Fitnesseinrichtungen können 600 Euro im Jahr (also 50 pro Monat) gewährt werden. Diese bleiben als Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 8 Abs. 2 EstG steuerfrei.
Auf den Cent achten
Auch Warengutscheine sind beliebte „Incentives“. Solche Sachzuwendungen bleiben – unabhängig vom Anlass – bis zu 50 Euro steuer- (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Geburtstag, gibt es in einer Mitarbeiter-Familie Nachwuchs oder steht ein Jubiläum an, kann zusätzlich eine Sachzuwendung von 60 Euro steuerfrei gewährt werden. Zum Beispiel in Form eines Blumenstraußes oder eines Geschenkkorbs. Wichtig ist: Beide Beträge dürfen keinesfalls überschritten werden. Zudem muss es sich um echte Sachzuwendungen handeln – also nicht um sogenannte „Geldsurrogate“ wie Geldkarten handeln. Ein weiterer wichtiger Baustein ist der erhöhte Zuschuss zur Direktversicherung, die unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei gestaltet werden kann. Für Altverträge gilt dabei ein Sonderfall: Ist im Versicherungsfall ausschließlich eine Kapitalauszahlung vorgesehen und wurde der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben. Werden Beiträge zur Direktversicherung nach § 40b EStG pauschal versteuert, so sind sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum laufenden Lohn gezahlt werden oder im Fall einer Entgeltumwandlung aus einer Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) finanziert werden.
Für das beste Ergebnis
Wie letzteres Beispiel zeigt: Der Fantasie beim Einsatz von Mitteln zur Mitarbeiterbindung setzt die Finanzgesetzgebung manche Grenzen, die dem Laien nicht auf den ersten Blick ersichtlich werden. Für Planungen in dieser Hinsicht empfiehlt es sich, einen Experten für Steuerfragen hinzuzuziehen. Gemeinsam kann dann ein Gesamtpaket geschnürt werden, das den Mitarbeitenden Vorteile bringt und gleichzeitig die Investitionen des Arbeitgebers überschaubar hält. Lohnen wird sich so ein Engagement des Küchenstudios allemal: Denn auf jedes Tief folgt ein Hoch – und dann kommt es im Wettbewerb wieder darauf an, einen verlässlichen Mitarbeiterstamm zu haben.