07.03.2023

Vorsicht bei Garantieverlängerungen

In einem abkühlenden Konjunkturklima muss der Küchenhandel größere Anstrengungen unternehmen, um Kunden ins Küchenstudio zu bekommen. Boni, Rabatte und Garantieverlängerungen sind hier gute Mittel, um sich vom Wettbewerb zu differenzieren. Doch bei Letzteren ist Vorsicht geboten. Ingo Anneken von der SEB Steuerberatung erklärt warum.

Ingo Anneken ist seit 2009 Geschäftsführer der SEB Steuerberatung. Foto: SEB

Garantien sind eine feine Sache für den Kunden. Sie geben bei größeren Ausgaben eine gewisse Sicherheit, dass man sich nicht für das falsche Produkt entschieden hat. Und sie stärken das Vertrauen in Händler und Produkt. Bei Garantieverlängerungen wird dieser Effekt noch verstärkt. Ein Küchenstudio, das die Risikoverschiebung zu seinen Ungunsten über die Herstellergarantie hinaus verlängert, muss schließlich selbst in seine Produkte vertrauen. Kurz: Garantieverlängerungen sind in Marketing und Kundengespräch ein echter Trumpf. Dass sie in der aktuellen Situation wieder verstärkt zum Einsatz kommen werden, ist jetzt schon abzusehen. Aus steuerlicher Perspektive ist hier allerdings Vorsicht geboten, besonders seit dem 1. Januar 2023.

Im Fokus der Finanzverwaltung
Was passiert bei einer Garantiezusage? Der Küchenhändler verpflichtet sich zu einer freiwilligen Leistung, die über den Kaufvertrag hinausgeht. Und zwar unabhängig von der Mängelgewährleistung, die sich aus dem Kaufvertrag ergibt. Diese freiwillige Selbstverpflichtung ist zu Beginn des Jahres erneut in den Fokus der Finanzverwaltung gerückt. Mit Konsequenzen, die Küchenstudios kennen und in ihre Kalkulation und Strategie einbeziehen sollten. Denn: Mit einer Garantiezusage, durch die der Küchenhändler als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, wird das Küchenstudio zum Versicherer. Die Garantie wird als Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes (VersStG). Und das hat eine wichtige Konsequenz: Gemäß § 4 Nr. 10 a des Umsatzsteuergesetzes sind solche Leistungen umsatzsteuerfrei. Neu ist hier vor allem eins: Es ist nicht mehr entscheidend, ob der Küchenhändler im Garantiefall eine Geld- oder eine Reparaturleistungen erbringen muss. Beides wäre nach heutigem Stand umsatzsteuerfrei.

Der Verkäufer wird zum Versicherer
Seit Jahresende ist die Rechtslage eindeutiger geworden. Zuvor gab es ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das sich mit den Garantieversprechen eines Autohauses auseinandersetzte. Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung war die Garantiezusage, die dem Käufer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Reparatur oder einer Geldleistung einräumte, als ein eigenständiges Leistungsbündel anzusehen. Dieses, so der BFH, unterliege durchaus der Umsatzsteuer. Jetzt ist die Situation eine andere: Auch bei einem Wahlrecht agiert der Verkäufer als Quasi-Versicherer. Wenn nun auf seine Leistung keine Umsatzsteuer fällig wird, hat das Auswirkungen auf die Vorsteuer: Der Abzug von Leistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen, also zum Beispiel für den Abschluss der Garantie oder für den Einkauf von Reparaturmaterial im Schadensfall, ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UstG ausgeschlossen. Ob die Rückausnahmen vom Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b UStG bestehen, bleibt dann weiterhin zu prüfen. Für vor dem Jahreswechsel abgegebene Garantiezusagen kann noch gewählt werden, ob die alte oder die neue Regelung angewendet werden soll. Alle Garantieversprechen aus diesem Jahr unterliegen der Neuregelung.

Umsatzsteuer kann nicht weiterberechnet werden
Mit der neuen Regelung entsteht für den Küchenhändler ein Risiko: Besorgt er während der Garantieversicherungszeit Ersatzteile oder muss er Lohnleistungen erbringen, muss er auf diese Umsatzsteuer bezahlen. Der Vorsteuerabzug ist aber ausgeschlossen. Um diesen Nachteil zu verhindern, gibt es einige Strategien: Ist der Küchenhändler aufgrund der allgemeinen Vorschriften zur Gewährleistung verpflichtet, sollte keine Entlastung durch ein Versicherungsunternehmen erfolgen. Denn bereits die Rückdeckung ist eine Versicherung – und es treten die oben genannten Folgen ein. Wünscht der Küchenkunde eine Versicherung, die über die Gewährleistung hinausgeht, zum Beispiel eine Verlängerung der Versicherungsleistung auf 10 Jahre, kann der Küchenhändler einen Versicherungsvertrag vermitteln – auch in diesem Fall wird er nicht als Versicherungsgeber behandelt. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen bilden ebenfalls eine Ausnahme. Sie bleiben umsatzsteuerpflichtige Leistungen eigener Art.

Trotz dieser kleinen Hinweise: Der Teufel steckt im Detail. Die Lage war vor der neuen Regelung kompliziert, aber höchstrichterlich geregelt. Jetzt ist sie neu und kompliziert. Küchenhändler, die sicher gehen wollen, sollten sich deswegen an ihren Steuerberater wenden und den Inhalt der Verträge überprüfen lassen.

www.seb-steuerberatung.de