03.03.2022

Was sich für Küchenstudios 2022 ändert

Mit dem Jahreswechsel sind wieder eine Reihe neuer Gesetze und Verordnungen in Kraft getreten. Manche betreffen auch den Kücheneinzelhandel. „Und der kann sich 2022 auf steuerliche Erleichterungen freuen und über mehr Bürokratie ärgern“, sagt Ingo Anneken von der SEB Steuerberatung. In diesem Fachbeitrag erläutert er Details.

Ingo Anneken. Foto: SEB

Erst die gute Nachricht: Zum Jahresbeginn hat der Gesetzgeber einige steuerliche Erleichterungen beschlossen, die auch für Küchenspezialisten von Belang sind. Die erste betrifft die Möglichkeit zur Sonderabschreibung, die zweite die Höhe des Investitionsabzugsbetrags. Beides hängt eng zusammen. Seit dem 1. Januar können Küchenstudios Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent auf Musterküchen oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen geltend machen. Dabei kann der Unternehmer entscheiden, in welcher Höhe er die Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren geltend machen will und kann so die Höhe seines Gewinns steuern. Auch der Investitionsabzugsbetrag wurde erhöht. Er beträgt nun 50 Prozent. Mit dem Investitionsabzugsbetrag ermöglicht der Gesetzgeber, dass auch künftige Investitionen in neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich geltend gemacht werden können.

Den Jahresgewinn und damit die Abgaben steuern
Beide Änderungen haben nun für das Küchenstudio den Vorteil, dass noch stärker Einfluss auf den Gewinn und damit auf die Abgabenlast genommen werden kann. Bei Musterküchen können vor der Anschaffung und im ersten Jahr nun, neben den normalen Abschreibungen, 60 Prozent der Anschaffungskosten gesondert abgesetzt werden. Zunächst werden die 50 Prozent über den Investitionsabzugsbetrag abgezogen, vom restlichen Betrag dann die 20 Prozent als Sonderabschreibung. Kauft ein Küchenstudio eine Musterküche für 6000 Euro im Jahr 2022 können so im ersten Jahr einschließlich der Normalabschreibung von zusätzlich noch einmal 20 Prozent bis zu 4200 Euro in den Aufwand eingestellt und aus dem Gewinn genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Gewinn nicht die 200 000-Euro-Marke übersteigt. Und natürlich fallen doch irgendwann Steuern an, nämlich dann, wenn die Musterküche verkauft wird, weil sie veraltet oder nicht mehr in derselben Form beim Hersteller erhältlich ist. Dann muss der Erlös aus dem Verkauf als Gewinn versteuert werden.

Abschreibungen für IT und Elektromobilität
Übrigens: Eine Änderung aus dem letzten Jahr sollte auch nicht in Vergessenheit geraten. Bereits seit dem 1. Januar 2021 können nämlich Computer- Hard- und Software binnen eines Jahres voll abgeschrieben werden. Nach ungefähr zwanzig Jahren mit einer dreijährigen Abschreibungsdauer wurde letztes Jahr erkannt, dass IT-Güter einem hohen Innovationsdruck und damit einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Und da der Gesetzgeber sich nicht nur die Beschleunigung der Digitalisierung sondern auch die Förderung von Elektromobilität auf die Fahnen geschrieben hat, gab es 2021 es auch hier Änderungen. Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ist steuerpflichtig. Bemessen wird diese zumeist nach der Ein-Prozent-Methode. Es wird also ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zugrunde gelegt. Um mehr Elektromobile auf die Straßen zu bringen, gilt nun für Hybridfahrzeuge eine 0,5- und für reine Elektrofahrzeuge eine 0,25-Methode.

Was sich bei den Mitarbeitern ändert
Zurück in die Gegenwart: Ein anderes Feld, in dem sich 2022 Änderungen ergeben, ist das Arbeitnehmerverhältnis. Die wichtigste Änderung hier: die Erhöhung des Mindestlohns. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt er 9,82 Euro; am 1. Juli 2022 steigt er noch einmal auf 10,45 Euro. Die Grenzen verschieben sich also – und das bedeutet für den Küchenhandel, dass ein Blick auf die Vergütungsvereinbarungen geworfen werden muss: Die Frage ist, ob der Mindestlohn bei Verkäufern mit geringem Festgehalt und hohem Provisionsanteil eingehalten wird oder nicht. Falls nicht, müssen die Verträge überarbeitet werden.

Digitaler gelber Schein
Bei Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer, die in Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge fließen, sind seit dem Jahreswechsel verpflichtend 15 Prozent Arbeitnehmerzuschuss zum umgewandelten Entgeltbetrag zu zahlen. Der Zuschussbetrag wird aber im Rahmen der Lohnsteueranmeldung vom Finanzamt erstattet. Eine weitere Änderung im Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis erspart Papierkram: Der gelbe Schein wird weiter digitalisiert. Lässt sich ein Arbeitnehmer krankschreiben, müssen die behandelnden Ärzte den Krankenkassen die Krankmeldung digital übermitteln – und ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen diese Krankmeldungen auch den Arbeitgebern zur Verfügung.

Corona: Hilfen und Fristen für die Steuerbefreiung
Hinsichtlich der Corona-Maßnahmen gilt es zwei Fris­ten zu beachten. Küchenstudios und andere Unternehmen können für Corona-Sonderzahlungen bis 1500 Euro, die sie ihren Beschäftigten nach dem 1. März 2020 gewährt haben, eine Steuerbefreiung bekommen. Wer diese Möglichkeit noch nicht ausgeschöpft hat, kann die Auszahlung noch bis zum 31. März 2022 vornehmen. Danach kann diese Steuerbefreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Über­brückungs­hilfe III wurde übrigens verlängert, endet aber ebenfalls an diesem Datum.

Mehr Transparenz... und mehr Bürokratie
Das Transparenzregister wurde eingerichtet, um die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die hinter juristischen Gesellschaftsformen stecken. Damit soll Missbrauch und der Aufbau krimineller Strukturen verhindert werden. Die Intention ist richtig, bringt aber für die vielen redlichen Unternehmer Pflichten und mehr Bürokratie mit sich. Im Jahr 2022 muss nun jede im Handelsregister eingetragene Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens elektronisch ins Transparenzregister eintragen. Die Fris­ten für diese Verpflichtung unterscheiden sich nach Gesellschaftsform: GmbHs haben bis zum 30.06.2022 Zeit, OHGs bis zum 31.12.2022. Vorsicht: Ist die Frist ohne Eintragung verstrichen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Einzelunternehmer müssen sich auch künftig nicht eintragen – aber diese Gesellschaftsform hat für Küchenstudios ja durchaus Nachteile, die an dieser Stelle bereits dargestellt wurden.


Ingo Anneken und die SEB Steuerberatung
Autor dieses Fachbeitrags ist Ingo Anneken, seit 2009 Geschäftsführer der SEB Steuerberatung. Gemeinsam mit seinen Kollegen unterstützt er die Kunden über die klassische Steuerberatung hinaus hinsichtlich einer Vielzahl an betriebswirtschaftlichen Fragen – von der Rechts­form­optimierung bis hin zum Existenzgründung. Zudem ist er Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.). Die SEB Steuerberatung beschäftigt 50 Mitarbeiter und ist seit 1990 auf den Kücheneinzelhandel spezialisiert. Derzeit betreut die Beratungsgesellschaft rund 80 Kücheneinzelhandelsunternehmen unterschiedlicher Größen mit diversen Verbandszugehörigkeiten. Die persönliche Betreuung hinsichtlich betriebswirtschaftlicher, steuerrechtlicher, buchhalterischer und datenschutzrechtlicher Fragen stehe dabei im Vordergrund, so das Unternehmen.