27.09.2019

Kosten senken, Gewinne steigern

Steuern und Abgaben sind Themen, bei denen viele Selbstständige die Augen verdrehen – und den einfachsten Weg wählen. Ein Fehler. Denn die Vorschriften und Regelungen in diesen Feldern lassen häufig Spielräume, mit denen Unternehmer ihre Kosten senken und ihre Gewinne steigern können. Und zwar ganz legal. Im Expertenbeitrag gibt Volker Schmidt von der SEB Steuerberatung konkrete Tipps für Küchenstudio-Betreiber.

Foto: SEB Steuerberatung

Alt-Bundeskanzler Helmut Schmidt wird für vieles in hohem Andenken gehalten. Dazu gehört auch seine oftmals unkonventionelle Art, die Probleme des täglichen Lebens zu adressieren. Als Innensenator in Hamburg setzte er sich anlässlich der Flutkatastrophe von 1962 gleich über eine ganze Reihe von Gesetzen hinweg, um den betroffenen Bürgern spontan zu helfen. Ein pragmatischer Ansatz, den der Hamburger auch beim Thema Steuern an den Tag legte: „Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen“, lautet ein Zitat, das ihm zugeschrieben wird. Dass man hierfür keine Gesetze brechen darf, versteht sich von selbst. Doch das Steuerrecht und die Möglichkeiten, die sich aus der Buchführung ergeben, lassen Unternehmern einen gewissen Spielraum, den sie nutzen sollten. Um die Ertragssteuern, also Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer zu optimieren und die Umsatzsteuer möglichst liquiditätsschonend abzuführen, helfen diese acht einfachen, aber effektiven Tipps.

1. Musterküchen richtig verbuchen
Im Küchenfachmarkt sollten die Musterküchen als Anlagevermögen verbucht werden. Durch diese einfache Maßnahme kann bei geplanten Anschaffungen bereits drei Jahre vor den tatsächlichen Aufwendungen ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40% der Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Die maximale Höhe beträgt dabei 200.000 Euro – und natürlich müssen die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der normalen Abschreibung ist für die neu angeschafften Muster­küchen außerdem eine Sonderabschreibung von zusätzlichen 20% möglich.

2. Den Bestand an Küchenteilen zum Monatsende abgrenzen
Neben Sparmöglichkeiten gilt es natürlich auch, Überraschungen beim Steuerbescheid zu vermeiden. Hier ist das Auseinanderfallen von Lieferung und Installation eine häufige Quelle unangenehmer Überraschungen. Das kann vermieden werden, wenn der Kommissionsbestand differenziert erfasst wird: Diejenigen Küchenteile für bestimmte Kunden oder zur Erfüllung bestimmter Verträge, die erst nach dem Monatsletzten oder Jahresende ausgeliefert werden, sollten monatlich mit Stichtag Monatsletzter erfasst werden. So werden Ergebnisverfälschungen vermieden, die häufig zu betriebswirtschaftlichen Fehl­entscheidungen führen.

3. Lieferantenrechnungen laufend erfassen
Küchenstudios, die die Eingangsrechnungen von Lieferanten laufend erfassen, also bereits bei Eingang der Ware, haben gleich mehrere Vorteile: Die Vorsteuer kann sofort gezogen werden, das heißt, es muss weniger Mehrwertsteuer abgeführt werden. Außerdem können die Umsätze bei den einzelnen Lieferanten laufend überwacht werden. So behält das Studio einen Überblick, wann die Bonusstaffelgrenzen erreicht werden. Gerade kleine Küchenstudios oder Neugründungen achten nicht auf diese einfach umzusetzende Maßnahme und nehmen damit deutliche Nachteile in Kauf.

4. Anzahlungsrechnungen nicht wie Lieferantenrechnungen behandeln
Anders als bei den Lieferantenrechnungen ist beim Erfassen der Anzahlungsrechnung für die Kunden ein anderer Zeitpunkt für die Abführung der Umsatzsteuer maßgeblich. Sie muss erst beim Geldeingang abgeführt werden. Die Verbuchung als Umsatz bei Rechnungsstellung würde zu einem zu hohen Gewinnausweis führen: Der Gewinn aus einem Küchenverkauf entsteht erst mit der Auslieferung der Küche.

5. Den voraussichtlichen Bonus erfassen
Der voraussichtliche Bonus kann zur Steuerung des Gewinns bereits monatlich erfasst werden. Wenn konkrete Bonusgutschriften eingehen, wird in der Regel der Wareneinkauf gemindert. In diesem Fall sollte wiederum darauf geachtet werden, dass die Kürzung der Vorsteuer erst zum Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt – und nicht, wie es manchmal geschieht, in dem Jahr, auf das sich die Bonusgutschrift bezieht. Hier gilt also: Erst eine korrekte unterjährliche Erfassung der Boni lässt eine korrekte Kosten- und Gewinn­planung zu.

6. Zukünftige Gewinne und Steuerplanung
In Küchenstudios lässt sich das letzte Quartal des Jahres regelmäßig recht gut planen: Normalerweise sind ab November alle Montagetermine bis zum Jahresende ausgebucht. Das heißt auch, dass die Umsätze aus den bis zum 31. Dezember installierten Küchen feststehen. Buchhalterisch lassen sich nun unter Abzug der Fixkosten sehr genaue Gewinnprognosen errechnen. Und dies eröffnet Möglichkeiten: Mit dem Steuerberater lässt sich so nämlich im gesetzlichen Rahmen eine Reihe steuermindernder Maßnahmen im laufenden Jahr ergreifen.

7. Steueraspekte bei den Montagekosten
Wenn das Küchenstudio bei der Montage mit Subunternehmern zusammenarbeitet, sollte der Subunternehmer lediglich Nettorechnungen schreiben. Schlägt der Monteur die Umsatzsteuer auf seine Rechnung auf, entsteht für das Küchenstudio das Risiko, dass es die Umsatzsteuer doppelt abführen muss. Um unter anderem solche Fälle zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 13b Umsatzsteuergesetz eingeführt – nach dieser Vorschrift hat in dieser Konstellation nicht der Subunternehmer, sondern das Küchenstudio die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen; der Monteur kann also eine Nettorechnung stellen.
Ein zweiter Aspekt ist wiederum für den Kunden interessant und kann vom Küchenstudio als zusätzliches Werbeargument im Verkaufsgespräch eingebracht werden: Küchenkäufer können nämlich häufig die Küchenmontage in ihrer eigenen Steuererklärung als Handwerkerleistung steuermindernd geltend machen. „Steuern sparen beim Küchenkauf“ lautet hier das Argument im Verkaufsgespräch. Notwendig ist hier ein entsprechender, glaubwürdiger Ausweis auf der Küchen­rechnung.

8. Sozialversicherungsrisiken im Blick behalten
Die Angestellten in einem Küchenstudio sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. So weit, so klar. Doch neben den eindeutigen Arbeitsverhältnissen gibt es einige Grenzfälle, die erhebliche Kostenrisiken bergen: Im schlimmsten Fall drohen hier neben Rückzahlungspflichten auch strafrechtliche Konsequenzen. Küchenstudios sollten also regelmäßig prüfen, ob bei ihnen alles sauber läuft: Sind die Subunternehmer für Küchenmontagen eventuell scheinselbstständig? Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie hauptsächlich einen Auftraggeber haben und weisungsgebunden arbeiten müssen. Bei den Mitarbeitern ist zu beachten, dass auch Verkäuferprovisionen in die Gehaltsberechnungen einzubeziehen sind. Mindestlohnregelungen sind nicht nur bei den eigenen Mitarbeitern einzuhalten – der Kücheneinzelhändler haftet auch für die Einhaltung dieser Vorschriften beim Subunternehmer. Und wenn Familienangehörige im Betrieb mitarbeiten, sollte geklärt werden, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Arbeitet zum Beispiel ein Ehepartner im Betrieb mit, kann er entweder als „familienhafte Mithilfe“ gewertet werden oder als normaler und eben sozialversicherungspflichtiger Angestellter. Um zu klären, wie es im Einzelfall aussieht, gibt es ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren, für das die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ihre Entscheidung ist dann für alle öffentlichen Träger bindend.

Volker Schmidt: „Dies sind einige Tipps aus der Praxis der Steuerberatung – selbstverständlich bilden sie nur einen kleinen Teil der Realität ab. Der wichtigste Tipp bleibt also, um noch einmal Helmut Schmidt zu paraphrasieren: ‚Wer das Recht hat, Steuern zu sparen, sollte seinen Steuerberater fragen.‘ Profitieren wird das Küchenstudio davon in jedem Fall.“


Volker Schmidt und die SEB Steuerberatung
Volker Schmidt ist nicht nur Steuerberater und Vereidigter Buchprüfer – er ist ebenfalls Fachberater für Unternehmensnachfolge und für die Umstrukturierung von Unternehmen. Die SEB Steuerberatung beschäftigt 50 Mitarbeiter und ist seit 1990 auf den Kücheneinzelhandel spezialisiert. Derzeit betreut die Beratungsgesellschaft rund 80 Kücheneinzelhandelsunternehmen unterschiedlicher Größen mit diversen Verbandszugehörigkeiten. Die persönliche Betreuung hinsichtlich betriebswirtschaftlicher, steuerrechtlicher, buchhalterischer und datenschutzrechtlicher Fragen steht dabei im Vordergrund.