Jetzt handeln und bis Jahresende profitieren

Ingo Anneken ist seit 2009 Geschäftsführer der SEB Steuerberatung. Gemeinsam mit seinen Kollegen unterstützt er die Kunden über die klassische Steuerberatung hinaus hinsichtlich einer Vielzahl an betriebswirtschaftlichen Fragen. Foto: SEB
Degressive AfA: Der Investitionsbooster kehrt zurück. Für bewegliche Anlagegüter, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % p. a. möglich. Dieser von der Politik geschaffene Fördermechanismus kann zum Beispiel für die Anschaffung von Musterküchen genutzt werden. Entscheidend ist die zeitliche Disposition der Lieferung, damit der AfA-Beginn 2025 greift.
IAB als Ergebnistreiber: Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) erlaubt den vorgezogenen Abzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten – auch für gebrauchte, abnutzbare bewegliche Güter. Maßgeblich sind die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Abzugsjahr, die betriebliche Nutzung von mindestens 90 % sowie der Verbleib des Wirtschaftsguts bis Ende des Folgejahres. Achtung: Bei Nichterfüllung wird der Abzug verzinst rückgängig gemacht. Unter den angegebenen Voraussetzungen kann bei Anschaffungen auch eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % in Anspruch genommen werden. Das lohnt sich, wie ein Beispiel zeigt: Für eine in 08/2025 geplante Musterküche (10.000 Euro) wurde 2024 ein IAB von 50 % gebildet. 2025 erfolgt die AfA von den gekürzten Anschaffungskosten (5.000 Euro). Darauf kommen die Sonder-AfA nach § 7g von 40 % (2000 Euro) plus degressive AfA 30 % zeitanteilig 5/12 (625 Euro). Ergebnis: Restbuchwert zum 31.12.2025 rund 2.375 Euro – ein spürbarer Ergebniseffekt bei gesicherter Liquidität.
GWG als Effizienzhebel: Anschaffungen bis 800 Euro netto mindern den Gewinn sofort; für 250 bis 1.000 Euro bietet der Sammelposten eine einfache Fünfjahres-Auflösung. Beispiel: Werkzeug für 780 Euro netto geht 2025 vollständig in den Aufwand – ohne AfA-Verwaltung. Computerhard- und Software kann unabhängig davon im Jahr voll abgeschrieben werden.
Rückstellungen und Vorauszahlungen: Urlaubs- und Gewährleistungsrückstellungen sind methodisch sauber zu ermitteln. Je nach Rechtsform sollten Einkommens- oder Körperschaftssteuer- sowie die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen dem laufenden Ergebnis angepasst werden, damit weder zu viel noch zu wenig gezahlt wird. In Kombination mit den Abschreibungshebeln lassen sich Ergebnispfad und Liquidität bis zum Stichtag stabilisieren.
E-Fahrzeuge als Doppelhebel: Bei rein elektrischen Dienstwagen steigt die Bruttolistenpreis-Grenze für die 0,25-%-Regel auf 100.000 Euro (für Neuzulassungen nach dem 30.6.2025). Zusätzlich eingeführt wird eine degressive „E-AfA“: 75 % im Anschaffungsjahr, anschließend 10/5/5/3/2 % – nach sechs Jahren ist das Fahrzeug vollständig abgeschrieben.
Auf betriebswirtschaftlicher Ebene entscheidet das Working Capital über die Stabilität: Liquiditätsplanung nachschärfen, Kreditlinien prüfen, Anzahlungen aktiv steuern, Forderungen zügig eintreiben und Reklamationen konsequent abbauen. In der GuV gilt es, Bonusstaffeln auszuschöpfen, Kostenblöcke wie Versicherungen und Fuhrpark zu prüfen sowie Lagerbestände – insbesondere Elektrogeräte – gezielt zu reduzieren; im Showroom unterstützen der Abverkauf alter Musterküchen und die Neu-Dispo die Marge. Personalseitig stehen Kapazitätsplanung für Q4/Q1, terminierte Sonderzahlungen und die Aktualisierung der Notfallmappe (Vollmachten, Testament, Patientenverfügung) an. www.seb-steuerberatung.de